
Stadt Bergheim beschließt als nächste Stadt die Kastrationspflicht!
Wieder hat eine Stadt die Kastrationspflicht beschlossen. Wir gratulieren der Stadt Bergheim für diesen klugen Entschluss. Anders sind die Probleme mit den Überbelegungen der Tierheime mit Katzen nicht in den Griff zu kriegen.

"Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für
Freigängerkatzen ist jetzt in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt Bergheim geregelt. Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne hatte der
Hauptausschuss dem Rat im Mai empfohlen, einen
entsprechenden Beschluss zu fassen. In der Ratssitzung vom Montag gab es dazu
eine breite Zustimmung.
Der Beschluss gebietet Haltern von freilaufenden Katzen, diese kastrieren und
mittels Tätowierung oder Chip kennzeichnen
zu lassen. Als Halter gelten auch Personen, die Katzen regelmäßig Futter
bereitstellen. Alle nicht entsprechend behandelten
Katzen gelten dann als herrenlos und könnten, beispielsweise durch das Tierheim,
in die Hände von Tierfreunden vermittelt
werden. Dadurch soll die Katzenpopulation eingedämmt werden. Züchter können auf
Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
erhalten, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt
wird.
"Wir wollen ein Zeichen setzen, begründete Johannes Hübner (CDU) die
Entscheidung. "Für Juristen ein ungewöhnlicher
Vorgang, eine Verordnung zu beschließen, die nicht eingehalten wird. Aber man
muss in ungewöhnlichen Dingen auch
ungewöhnliche Wege gehen", räumte Beigeordneter Peter Ludes ein. "Wir hängen das
den Grünen an den Weihnachtsbaum", stimmte
auch Hermann Josef Falterbaum (SPD) zu, so eine Meldung der Kölnischen
Rundschau.
Nachfolgend die Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Bergheim:
§ 5 Tiere, Hundehaltung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Stadt Bergheim wird wie folgt um den Absatz 5 ergänzt:
Abs. 5. Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich
außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen
(Freigängerkatzen), haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels
Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als
Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer
freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine
Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Auf Antrag
können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des
Antragstellers die durch die Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
Quelle Stadt Bergheim - Vorlage Nr.: 601/2010:
http://sdnet.bergheim.de/rim800/index.do
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http://ZERGportal.de
Das Tierschutzportal für Tiere in Not"
